Arbeitsrecht -> Nicht genommener Jahresurlaub ist abzugelten

erstellt am 17.02.2009 von Harald Miltz

Kann der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen dauerhafter Krankheit nicht nehmen, so verfällt dieser nicht sondern muss vom Arbeitgeber abgegolten werden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dem Europäischen Gerichtshof einen Fall vorgelegt, in dem ein Mitarbeiter der Rentenversicherung zwei Jahre lang krank geschrieben war und danach in Rente ging. Seinen Urlaub für diese zwei Jahre konnte er nicht mehr nehmen. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass – entgegen deutschem Recht – der Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn er nicht innerhalb des Übertragungszeitraums genommen wird. Vielmehr ist der Resturlaub auszubezahlen, falls der Arbeitnehmer seinen Urlaub infolge Krankheit nicht mehr nehmen konnte. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch nur verlieren, wenn er auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen.



Dieser Urteilsspruch steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und könnte erheblich Auswirkungen auf deutsche Betriebe haben, wenn nunmehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtlicher Urlaub, der nicht genommen wurde, ausbezahlt werden muss.



Zunächst bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht entscheidet, das den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte. Eventuell wird im Falle einer Revision die Sache dem Bundesarbeitsgericht vorgelegt, so dass ein höchstinstanzliches deutsches Urteil vorliegt. Damit wäre aber erst in zwei bis vier Jahren zu rechnen.



Quelle:


EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-520/06 und C-350/06