Arbeitsrecht - Kündigung bei Verdacht auf Straftat

erstellt am 29.04.2005 von Harald Miltz

Vorgesetzte dürfen bei einem Verdacht auf eine Straftat mit einer Kündigung drohen und damit erzwingen, dass der betroffene Mitarbeiter von sich aus kündigt.

Die Richter wiesen damit die Anfechtungsklage eines Bankangestellten gegen sein Geldinstitut zurück. Der Angestellte war in Verdacht geraten, mit dem Dienstwagen der Bank einen Versicherungsbetrug begangen zu haben. Einen Autoeinbruch während seines Urlaubs soll er als dienstlichen Vorfall deklariert und rund 2000 Euro Schadensersatz zu Unrecht kassiert haben. Die Vorgesetzten stellten ihn daraufhin vor die Alternative, eine Eigenkündigung zu unterschreiben oder aber eine fristlose Kündigung mit Strafanzeige zu riskieren. Er entschied sich für die Eigenkündigung, argumentierte später vor Gericht aber, er sei mit der Drohung „sittenwidrig dazu genötigt“ worden.



Laut Urteil darf ein Vorgesetzter grundsätzlich dann mit einer fristlosen Kündigung oder Strafanzeige drohen, wenn nach dem Fehlverhalten „einem verständigen Arbeitgeber der Gedanke einer fristlosen Kündigung kommen kann“. Beim Verdacht eines Versicherungsbetruges sei dies der Fall, sagte die Vorsitzende Richterin. Unabhängig davon sei die Frage, ob eine fristlose Kündigung tatsächlich vor Gericht Bestand gehabt hätte.



Quelle: ArbG Frankfurt a. M., 9 Ca 7095/04