Arbeitsrecht- Kündigung bei Arbeitsmängel des Arbeitnehmers

erstellt am 29.04.2005 von Harald Miltz

Kleinere Arbeitsmängel können nach einer Abmahnung die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters rechtfertigen.

Das gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. besonders dann, wenn die fehlerhaften Leistungen zu Kundenreklamationen führen und damit die Rufschädigung eines Unternehmens verbunden ist. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung die Klage eines Schlossers gegen einen Rohrfachhandel zurück.



Der Schlosser hatte innerhalb eines Jahres in vier Fällen Fehler beim Abmessen und Zuschneiden vorbestellter Rohre gemacht oder übersehen, was jeweils zu Beschwerden der Kunden führte. Auch wenn sich der materielle Schaden in Grenzen hielt, kündigte das Unternehmen dem Mann nach zwei Abmahnungen fristgerecht. Ansehen und Ruf der Firma seien beschädigt worden.



Laut Urteil ist „wiederholte Schlechtleistung“ grundsätzlich ein Kündigungsgrund, wenn dem Arbeitnehmer vorher mit einer Abmahnung Gelegenheit gegeben wurde, seine Leistungen zu verbessern. Vor allem bei Kundenreklamationen müsse die Firma ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung solcher Fehler haben. Dahinter habe auch das Alter des Beschäftigten von 55 Jahren und seine siebenjährige Betriebszugehörigkeit zurückzustehen.



Quelle: ArbG Frankfurt a. M., 22 Ca 10256/04