Arbeitsrecht -> Keine Kündigung nach sechsfacher Abmahnung
erstellt am 23.05.2009 von Harald Miltz
Eine Kündigung kann dann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber zuvor mehrfach abgemahnt hatte, ohne Konsequenzen aus den Abmahnungen zu ziehen.
In dem vom Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheidenden Fall war es wegen verspäteter Erledigung von Arbeitsaufträgen immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Insgesamt hatte der Arbeitgeber deswegen bereits fünfmal eine Abmahnung ausgesprochen. Beim sechsten Mal folgte die Kündigung.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Die Abmahnung habe infolge der vorangegangen erfolglosen Abmahnungen ihre Warnfunktion verloren. Der Arbeitgeber hätte im Verlauf der verschiedenen Abmahnung zumindest deren Intensität steigern müssen. Da dies nicht erfolgte, habe der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass auch nach der sechsten Abmahnung nichts geschehen werde.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 20.10.2008, Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07