Arbeitsrecht -> Haftung für verspätetes Zeugnis setzt Mahnung voraus

erstellt am 11.06.2009 von Harald Miltz

Ein Arbeitnehmer kann gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen eines verspäteten Zeugnisses nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er das Zeugnis zuvor angemahnt hat.
Der Kläger hatte zu einem Zeitpunkt, als sein altes Arbeitsverhältnis noch nicht beendet war, bereits ein Bewerbungsgespräch bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber. Dieser verlangte ein Zeugnis des vorherigen Arbeitgebers. Als der Kläger dieses auch bei einem zweiten Bewerbungsgespräch nicht vorlegen konnte, sagte der potentielle Arbeitgeber dem Kläger schließlich wegen fehlender Arbeitszeugnisse ab. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz wegen Verdienstausfall bei seinem alten Arbeitgeber geltend.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger das Zeugnis zuvor hätte anmahnen, zumindest aber auf das dringende Erfordernis hinweisen müssen. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber ein Zeugnis innerhalb eines Zeitraums von ca. drei Tagen bis 2-3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Benötige der Arbeitnehmer das Zeugnis bereits vorher, so muss er dies seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Kiel, Urteil vom 01.04.2009, Aktenzeichen: 1 Sa 370/08