Arbeitsrecht -> Fristlose Kündigung bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

erstellt am 23.05.2009 von Harald Miltz

Verletzt der Arbeitnehmer mehrmals seine Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen und eine Bescheinigung einzureichen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, nach Abmahnung dem Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen.
In den vorliegenden Fall erschien der Arbeitnehmer mehrmals nicht zum Dienst und versäumte es, seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Nachdem der Arbeitgeber bereits dreimal abgemahnt hatte, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, gegen die sich der Arbeitnehmer wendete.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitnehmer eine Pflicht zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit. Denn dem Arbeitgeber muss die Möglichkeit gegeben werden, Ersatz für den Arbeitsausfall zu planen und seinen Betriebsablauf organisieren zu können. Kommt er dieser Pflicht mehrmals nicht nach, so hat der Arbeitgeber nach entsprechender Abmahnung unter Umständen nicht nur das Recht auf eine ordentliche, sondern sogar fristlose Kündigung.

Quelle: Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 5 Sa 926/08