erstellt am 08.11.2008 von Harald Miltz
Das Bundesarbeitsgericht hat doppelte Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen, die für die Änderung und Ergänzung des Arbeitsvertrags (inklusive des Schriftformgebots) die schriftliche Form vorsehen, für unwirksam erklärt.Bei dem Arbeitnehmer werde der Eindruck erweckt, dass mündliche individuelle Vertragsabreden unwirksam seien. Dies entspreche aber nicht der Gesetzeslage. Denn nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Schon seit längerem qualifizieren die Gerichte Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen, zumindest dann, wenn die gleichen Vertragsvorlagen für mindestens zwei Arbeitnehmer gebraucht werden.
Aufgrund des Verstoßes gegen § 305b BGB hat das Gericht die gesamte Schriftformklausel für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass sowohl mündliche Nebenabreden, als auch betriebliche Übungen (z.B. die mehrmalige Gewährung von Weihnachtsgeld ohne Widerrufsvorbehalt) arbeitsvertraglichen Regelungen vorgehen.
Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich für die Praxis entsprechende Klauseln um den Zusatz zu ergänzen, dass das Schriftformerfordernis nur gilt, wenn keine ausdrückliche mündliche Individualabrede vorliegt. Hiermit wird zumindest das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07