Arbeitsrecht | Dienstwagen zählt nicht für die Betriebsrente

erstellt am 14.09.2013 von Dr. Lars Breuer

Arbeitsrecht | Dienstwagen zählt nicht für die Betriebsrente

Für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung bleiben ein Dienstwagen sowie auch andere Sachleistungen außer Betracht. Zum Bruttomonatsgehalt zählen grundsätzlich nur Geldleistungen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich bei der Berechnung seiner Betriebsrente benachteiligt sah. Vor Gericht verlangte er eine höhere Rente, da der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens in Höhe von monatlich 350 Euro nicht in die Berechnung einbezogen worden war.

In einem Grundsatzurteil gaben die Richter dem Arbeitgeber recht. Sachleistungen wie die Privatnutzung eines Firmenwagens, aber auch Freiflüge bei Flugunternehmen oder der Haustrunk bei Brauereien gehören grundsätzlich nicht zum Bruttomonatsgehalt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, Urt. v. 12.11.2008, 8 Sa 188/08