Arbeitsrecht -> Bindung durch Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten

erstellt am 11.02.2009 von Harald Miltz

Übernimmt der Arbeitgeber - zumindest zu einem Teil - die Kosten für die Fortbildung seines Arbeitnehmers, so darf er ihn im Gegenzug nicht zu lange an das Unternehmen binden.

Gängig sind in solchen Fällen sog. Rückzahlungsklauseln. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für eine gewisse Zeit nach Beendigung der Fortbildung im Unternehmen zu bleiben. Kündigt er vor Ablauf der vereinbarten Frist, so hat er dem Arbeitnehmer zumindest einen Teil der Fortbildungskosten zurück zu zahlen.




Solche Klauseln sind zwar grundsätzlich zulässig. Doch muss der Arbeitgeber aufpassen, dass er seinen Mitarbeiter nicht zu lange an das Unternehmen bindet. Bei der Bemessung der Länge sind die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. Eine zu lange Bindungsdauer führt zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Folge: der Arbeitnehmer kann das Unternehmen schon vor Ablauf der Bindungsdauer verlassen, ohne dass der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch hat.



In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Lehrgangskosten in Höhe von 2,5 Bruttomonatsgehältern übernommen und die Arbeitnehmerin an 16 Arbeitstagen freigestellt. Hieraus errechnet das Gericht eine faktische Freistellung von ca. drei Monaten. Hierfür wurde eine Bindungsdauer von fünf Jahren als zu hoch erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung werden max. zwei Jahre als zulässig erachtet.




In der Vergangenheit hat der BAG die nachfolgende Staffelung entwickelt:





Fortbildungsdauer bis 1 Monat = maximal 6 Monate Bindung
Fortbildungsdauer bis 2 Monate = maximal einjährige Bindung
Fortbildungsdauer 3 bis 4 Monate = maximal zweijährige Bindung
Fortbildungsdauer 6 Monate bis 1 Jahr = maximal dreijährige Bindung
Fortbildungsdauer mehr als 2 Jahre = maximal fünfjährige Bindung



Quelle:


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009, 3 AZR 900/07