Arbeitsrecht - Ansprüche wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit

erstellt am 14.05.2005 von Harald Miltz

Ansprüche wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit sind zügig geltend zu machen.
Wer gegen eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters vorgehen will, sollte dieses unverzüglich vornehmen. Derartige Ansprüche muss der ehemalige Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nämlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Verstoßes geldend machen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg v. 28.01.2004; Az 2 Sa 76/03