Arbeitgeberdarlehen: Neue Regeln zur Vorteilsberechnung

erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz

Die bisherigen Sonderregelungen zur Bewertung von Arbeitgeberdarlehen hat die Verwaltung mit einem neuen Erlass aufgehoben. Es gelten jetzt die allgemeinen Sachbezugsvorschriften.

Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Gewährt der Arbeitgeber unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, so ist bisher nach folgenden Grundsätzen zu verfahren (R 31 Abs. 11 LStR):



Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5,0 % unterschreitet.



Nach der neueren Rechtsprechung ist die Grenze von 5 % jedoch nicht anwendbar, wenn der vom Mitarbeiter gezahlte Zins zwar unter 5 % liegt, aber dies den ortsüblichen Gegebenheiten entspricht (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 28/05). Auf diese Rechtsprechung hat die Verwaltung nun mit einer Neuregelung der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen reagiert.



Der geldwerte Vorteil bemisst sich zukünftig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Hierbei ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart.



Sofern der Arbeitgeber kein Kreditinstitut ist, kann die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes aus Vereinfachungsgründen anhand der von der Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze erfolgen. Dabei ist zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) zu unterscheiden.



Von dem so ermittelten Zinssatz darf ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden (nicht 4 Prozentpunkte!), d.h., bei einem Zinssatz von beispielsweise 10 %, sind nur 9,6 % anzusetzen. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszins und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (monatlich, jährlich) unmaßgeblich ist.



Bei der Feststellung ob die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR überschritten ist, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen. Letztlich erfolgt die Bewertung von verbilligten Arbeitgeberdarlehen damit weitestgehend nach den allgemeinen Vorschriften für die Bewertung von Sachbezügen (Ansatz von 96 % des üblichen Endpreises, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 31 Abs. 2 LStR).




Quelle: BMF-Schreiben v. 13.6.2007, IV C 5 - S 2334/07/0009