Allgemeines | Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG)

erstellt am 20.01.2013 von Harald Miltz

Der jüngst veröffentlichte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (kurz: GemEntBG) betrifft nicht nur die gemeinnützigen sondern alle Vereine. Die geplante Änderung des Zivilrechts verlangt schnellstmöglich eine Kontrolle der Satzungsregelungen über die Zahlungen an den Vorstand. Fehlende oder pauschale Bestimmungen machen eine zeitnahe Prüfung der entsprechenden Satzung notwendig und zwingen ggf. zur Änderung der Satzung. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG) soll nicht nur das gesellschaftliche Engagement gefördert werden. Das Gesetzespaket sieht auch eine Änderung des allgemeinen Vereinsrechts vor, die für viele Vereine die zeitnahe Anpassung ihrer Satzungen erforderlich machen dürfte. Die Neuerung soll sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Nach der geplanten Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 27 Abs. 3 BGB-E) sind die Mitglieder von Vereinsvorständen künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben danach gesetzlich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen i.S. des zivilrechtlichen Auftragsrechts. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen. Alle anderen Zahlungen sind hingegen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umfasst. Sollen sie gewährt werden, muss die Satzung angesichts des dem Vereinsrecht gesetzlich zu Grunde liegenden Satzungsvorbehalts eine entsprechende Regelung enthalten.

Eine Anpassung der Satzung ist unter anderem dann erforderlich, wenn

• keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder getroffen wurde oder
• das Statut mehrdeutige Formulierungen wie „pauschalen Aufwandsersatz“ bzw. „Aufwandsentschädigungen“ enthält.

Insbesondere unklare Begrifflichkeiten können Elemente von Vergütungen enthalten und führen so zu regelungsbedürftigen Entgelten. Zu Vergütungen zählen alle Leistungen, die für die Tätigkeit des Vorstands gewährt werden. Der Bundesgerichtshof fasst darunter (BGH-Urteil vom 14.12.1987, Az.: II ZR 53/87) beispielsweise:

• einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten,

• sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken,

• den Ersatz für Kosten, die typischerweise bei der Organtätigkeit entstehen, aber ohne Einzelnachweis erstattet werden,

• sogenannte „Sitzungs- oder Tagegelder“.

Die satzungsrechtliche Grundlage kann durch zwei Arten von Klauseln geschaffen werden. In die Satzung kann entweder eine abschließende Vergütungsregelung mit konkreter Festlegung der Höhe des Entgelts aufgenommen werden. Zulässig ist aber auch eine Ermächtigungsklausel, die die Mitgliederversammlung oder ein anderes Vereinsorgan ermächtigt, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden.

Quelle: DStV online; BT-Drucks. 17/11632