Änderungen bei der „Riester Rente“ durch das Alterseinkünftegesetz

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz


Durch das Alterseinkünftegesetz, mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet (BMF, Schr. v. 17.11.2004, VI C 4   S 2222   177/04 u. IV C 5   S 2333   269/04, BStBl 2004 I, S. 1065). Nachfolgend werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />



Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 können auch Kindererziehende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, sich aber in einem den Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Zeitraum befinden und z. B. auf Grund ihres Beamtenverhältnisses Pensionsansprüche haben, den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge beanspruchen (§ 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG).
Für die steuerliche Förderung muss künftig schriftlich in die Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) an die Zulagenstelle für Altersvermögen beim Bundesfinanzministerium eingewilligt werden. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt werden.