Abkürzung als Firmenname erlaubt

erstellt am 11.02.2009 von Harald Miltz

Ein Firmenname kann auch aus einer bloßen Aneinanderreihung von drei Buchstaben bestehen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Name neben der Unterscheidungskraft auch zur Kennzeichnung geeignet ist. Kennzeichnungseignung liegt vor, wenn die Firma im Geschäftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert wird. Hierfür ließ der Bundesgerichtshof genügen, dass der Firmenname ohne Probleme aussprechbar ist.




Mit dieser Argumentation bewilligte das Gericht die Umbenennung der "Harpener M & A GmbH & Co. KG" in die "HM & A GmbH & Co. KG".




Quelle:


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. 12. 2008, II ZB 46/ 07