Abgabenordung (AO) | Zur Vermeidung der doppelten Erfassung von Sachverhalten im In- und Ausland ist § 174 AO anwendbar

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Wird vom Finanzamt ein Sachverhalt versehentlich doppelt erfasst, kommt eine Änderung nach § 174 AO in Betracht. Diese Änderungsvorschrift ist auch zugunsten eines Steuerpflichtigen anwendbar, wenn derselbe Sachverhalt von einer deutschen und einer Behörde im EU-Ausland besteuert wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 12.05.2012, Az. I R 73/10