Abgabenordnung | Haftung eines Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern

erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz

Abgabenordnung | Haftung eines Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern

Wird ein Arbeitgeber als Haftender für Lohnsteuern in Anspruch genommen, muss das Finanzamt dies begründen. Die dafür zwingend notwendigen Ermessenserwägungen müssen spätestens bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens angestellt und vorgetragen werden. Während des Revisionsverfahrens ist dies nicht mehr möglich.
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber dafür, dass die von seinen Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann Steuerschuld und Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem der Gesamtschuldner geltend machen. Das Auswahlermessen ist in einem Haftungsbescheid zu begründen. Wird dies unterlassen, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig.

Quelle:

BFH, Urt. v. 15.05.2013, VI R 28/12.