Abgabenordnung (AO) | Finanzamt hat Mitteilungspflicht bei Abweichungen im Steuerbescheid

erstellt am 03.10.2012 von Harald Miltz

Weicht das Finanzamt im Steuerbescheid von der Steuerklärung ab, muss es den Grund dafür im Erläuterungsteil des Steuerbescheids aufführen oder spätestens im Einspruchsverfahren darlegen. Kommt das Finanzamt dieser Mitteilungspflicht nicht nach, rechtfertigt das die Aussetzung der Vollziehung.
Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 30.01.2012, Az. 4 V 4/12