erstellt am 10.07.2014 von Harald Miltz
Sind mehrere Personen an einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Einkünften beteiligt, ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn die gemeinschaftlichen Einkünfte in gesamthänderischer Verbundenheit in einer Personengesellschaft erzielt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Personengesellschaft selbst Beteiligte an einer anderen Personengesellschaft ist und ihr Einkünfte zuzurechnen sind.
Die entsprechenden Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind an jeden Beteiligten zu richten. Es reicht jedoch ausnahmsweise, im Adressfeld eines Bescheids nur die Personengesellschaft zu benennen. In diesem Fall muss sich aber aus den übrigen Regelungen des Bescheids ergeben, gegenüber welchen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen die Besteuerungsgrundlagen in welcher Höhe festgesetzt werden. Eine Bezugnahme auf Feststellungen in einem Betriebsprüfungsbericht reicht nicht aus. Werden diese formalen Bestimmungen nicht beachtet, ist der Bescheid nichtig.
Quelle:
BFH, Urt. v. 24.7.2013, I R 57/11, BFH/NV 2014, S. 390, DStR 2014, S. 199, DB 2014, S. 464.