Abgabenordnung | Adressierung von Feststel­lungsbescheiden

erstellt am 10.07.2014 von Harald Miltz

Abgabenordnung | Adressierung von Feststel­lungsbescheiden

Sind mehrere Personen an einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Einkünften beteiligt, ist eine geson­derte Feststellung der Besteuerungs­grundlagen durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn die gemeinschaft­lichen Einkünfte in gesamthänderischer Verbundenheit in einer Perso­nengesellschaft erzielt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine Personengesellschaft selbst Betei­ligte an einer anderen Personenge­sellschaft ist und ihr Einkünfte zuzu­rechnen sind.

Die entsprechenden Feststellungs­bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteue­rungsgrundlagen sind an jeden Be­teiligten zu richten. Es reicht jedoch ausnahmsweise, im Adressfeld ei­nes Bescheids nur die Personenge­sellschaft zu benennen. In diesem Fall muss sich aber aus den übrigen Regelungen des Bescheids ergeben, gegenüber welchen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen die Besteuerungsgrundla­gen in welcher Höhe festgesetzt werden. Eine Bezugnahme auf Fest­stellungen in einem Betriebsprü­fungsbericht reicht nicht aus. Wer­den diese formalen Bestimmungen nicht beachtet, ist der Bescheid nich­tig.

Quelle:

BFH, Urt. v. 24.7.2013, I R 57/11, BFH/NV 2014, S. 390, DStR 2014, S. 199, DB 2014, S. 464.