Abgabenordnung | Abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung kann leichtfertige Steuerverkürzung sein

erstellt am 26.01.2014 von Harald Miltz

Abgabenordnung | Abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung kann leichtfertige Steuerverkürzung sein

Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr ändern. Im Gegensatz zur regelmäßigen ertragsteuerlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Frist bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn ein in Gemeinschaftspraxis tätiger Arzt seinen in der Gewinnfeststellung zutreffend erklärten, auf ihn entfallenden Gewinn nur zur Hälfte in seine Einkommensteuererklärung übernimmt. Unerheblich ist, dass die Steuererklärungen von einem Steuerberater angefertigt wurden. Den Fehler hätte der Arzt spätestens nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen.

Quelle: BFH, Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11, DStR 2013, S. 1999, DB 2013, S. 2123.